Bundesnetzagentur bestätigt freie Wahl des Endgerätes bei Glasfaser

Pressemitteilung vom
Ausnahmeantrag abgelehnt
Ein Router für Glasfaser
  • Seit 2016 können Verbraucher:innen den Router frei wählen
  • Anbieterverbände wollten diese Wahlfreiheit per Ausnahmeregelung bei Glasfasernetzen aufweichen
  • Die Bundesnetzagentur hat den Ausnahmeantrag nun abgelehnt
Off

Die Endgerätefreiheit gilt auch weiterhin für Glasfaseranschlüsse. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen keine Geräte des Anbieters nutzen. Dies hat die Bundesnetzagentur entschieden. Verbraucher:innen können auch weiterhin darauf bestehen, dass sie selbst gekaufte Geräte (Glasfasermodems auch ONT bzw. NT genannt, oder auch Kombigeräte mit integriertem ONT) an ihren Glasfaseranschlüssen einsetzen können.

Bereits seit August 2016 gilt die Endgerätefreiheit in Deutschland. Telekommunikationsanbieter dürfen ihren Kund:innen seither nicht bestimmte Geräte vorschreiben. Während sich dies bei Internetanschlüssen über VDSL und Kabel im Laufe der Jahre etabliert hat und inzwischen Verbraucher:innen Geräte aus dem freien Handel erwerben und anschließen können, gibt es im Glasfaserbereich immer wieder Beschwerden, dass Anbieter versuchen, bestimmte Mietgeräte vorzuschreiben. Die Anbieter argumentierten häufig mit angeblichen Störungen durch kundeneigene Endgeräte.

Im Sommer 2023 hatten daher die Anbieterverbände VATM, BREKO, Buglas, VKU einen Ausnahmeantrag bei der Bundesnetzagentur eingereicht, mit dem Ziel, dass die gesetzlichen Regelungen zu Gunsten der Anbieter aufgeweicht werden. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz sowie viele andere hatten im Herbst 2023 zu dem Ausnahmeantrag Stellung genommen und der Bundesnetzagentur empfohlen, den Antrag abzulehnen. Dies hat die Bundesnetzagentur nun auch getan.

„Es liegt nun an den Anbieterverbänden, ob sie gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur gerichtlich vorgehen wollen, oder die Entscheidung zu akzeptieren und Verbraucher:innen zukünftig bei der Nutzung eigener Endgeräte zu unterstützen.“ so Michael Gundall, Glasfaserexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

Hintergrund:
Eine schnelle Internetverbindung ist heute wichtiger denn je. Herkömmliche Internetanschlüsse, beispielsweise über VDSL- oder das Kabelnetz, kommen oft an ihre Kapazitätsgrenzen. Glasfaser-Anschlüsse sind zukunftssicher. Doch die Glasfaser-Kabel müssen als neuer Anschluss - ähnlich wie beim Wasser- oder Gasanschluss – zuerst in die Häuser verlegt werden. Wer die Möglichkeit hat, sich einen Glasfaseranschluss in die Wohnung legen zu lassen, sollte dies auch tun.

Ausführliche Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um Glasfaseranschlüsse finden Interessierte auf der Internetseite der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/glasfaser. Technische Fragen zum Thema beantwortet ein Experte der Verbraucherzentrale montags von 10 bis 16 Uhr unter (06131) 28 48 222

VZ-RLP
 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Gefördert durch:

Logo Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration RLP

Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?
Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.
Karten von Eventim

Verlegte Veranstaltungen: Urteil und Musterklage gegen Eventim

Die Erstattung von Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets kann nach dem Urteil des LG München I nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden. Verbraucher:innen berichten aber, dass Eventim weiterhin Gebühren einbehalte. Dagegen klagt nun der vzbv. Ab sofort ist das Klageregister eröffnet.