Barrierefreiheit hat einen rechtlichen Rahmen – Gesetze und Normen im Überblick

Stand: 11. September 2026

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier.

Barrierefreiheit bei Baumaßnahmen umzusetzen ist keine freiwillige Angelegenheit, sondern unterliegt Gesetzen und Normen auf Bundes- und Länderebene. Bereits im Grundgesetz ist verankert, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

Rechtliche Grundlagen finden Sie in folgender Auflistung:

Grundgesetz (GG) Artikel 3 Absatz 3
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Verfassung für Rheinland-Pfalz Artikel 64
Die Verfassung spricht das Verbot der Benachteiligung aus und fordert die Schaffung von gleichwertigen Lebensverhältnissen.

UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)
Die UN-BRK dient der Förderung und dem Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen. Grundlegend ist dabei der Gedanke von Inklusion. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Link verlässt die Seite der VZ) als PDF zu finden.

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) § 4
Dieses Bundesgesetz definiert den Begriff Barrierefreiheit: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“

Landesinklusionsgesetz
Das Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Landesinklusionsgesetz) Rheinland-Pfalz soll Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen verhindern und ihre gleichberechtigte Teilhabe sowie selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten. Es setzt zentrale Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention auf Landesebene um und verpflichtet insbesondere öffentliche Stellen zur Förderung von Gleichstellung und Barrierefreiheit. Dazu enthält es konkrete Regelungen unter anderem zur baulichen und digitalen Barrierefreiheit, barrierefreien Kommunikation, Gebärdensprache sowie Leichter und verständlicher Sprache. Wichtige Inhalte sind beispielsweise:

  • Landesfachstelle für Barrierefreiheit: Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für die Erstberatung zur Barrierefreiheit, insbesondere für öffentliche Stellen, Unternehmen, Verbände und natürliche Personen.
  • Unabhängige Besuchskommission: Überprüfung von Einrichtungen und Angeboten für Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf gleichberechtigte Teilhabe, selbstbestimmte Lebensführung sowie Gewaltprävention und Gewaltschutz.
  • Landesbeauftragte/r für die Belange von Menschen mit Behinderungen: Stärkung der Position durch eine Ombuds- und Schiedsfunktion als Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger.
  • Gebärdensprache und Kommunikation: Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache sowie lautsprachbegleitender Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) § 4, § 2 Absatz 9, § 51
Die LBauO bezieht sich auf soziale und ökologische Belange, erweitert den zu berücksichtigenden Personenkreis und regelt den bauordnungsrechtlichen Teil der Barrierefreiheit. Sie legt fest, wo und in welchem Umfang Barrierefreiheit erforderlich ist. Konkrete technische Anforderungen ergeben sich aus DIN 18040 Teil 1 und 2, die als Technische Baubestimmung durch eine Verwaltungsvorschrift (VV TB Rheinland-Pfalz) eingeführt wurden. Die jeweils gültige aktuelle Version ist auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums zu finden unter Bekanntmachung der Technischen Baubestimmungen (VV TB RP)  (Link verlässt die Seite der VZ).

DIN 18040 Teil 1 und Teil 2
Die Norm 18040 definiert Schutzziele, die erreicht werden sollen und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. Teil 1 der Norm beinhaltet die Planungsvorgaben für öffentlich zugängliche Gebäude, Teil 2 die Planungsvorgaben für Wohnungen. Beide Teile dienen der technischen Umsetzung der Vorschrift zur Barrierefreiheit nach LBauO.
Anmerkung: Teil 3 der DIN 18040 mit den Planungsvorgaben zum öffentlichen Verkehrs- und Freiraum wurde in der LBauO nicht als technische Baubestimmung eingeführt.
 
Weitere normative Verweisungen

  • DIN 32976 Blindenschrift – Anforderungen und Maße
  • DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen
  • DIN 18650-1 Schlösser und Baubeschläge - Automatische Türsysteme – Teil 1 Produktanforderungen und Prüfverfahren
  • DIN 18650-2 Schlösser und Baubeschläge - Automatische Türsysteme – Teil 2 Sicherheit an automatischen Türsystemen
  • DIN 32975 Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung
  • DIN 32976 Blindenschrift, Anforderungen und Maße
  • DIN 5036-3 Strahlungsphysikalische und lichttechnische Eigenschaften von Materialien; Messverfahren für lichttechnische und spektrale strahlungsphysikalische Kennzahlen
  • DIN EN 81-70 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen
  • DIN EN 1154 Schlösser und Baubeschläge – Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf – Anforderungen und Prüfverfahren
  • DIN EN 12217 Türen – Bedienungskräfte – Anforderungen und Klassifizierung
  • DIN EN 13115 Fenster – Klassifizierung mechanischer Eigenschaften – Vertikallasten, Verwindung und Bedienkräfte
  • ASR A1.5 „Fußböden“ – Anforderungen an die sichere und rutschhemmende Gestaltung von Fußböden in Arbeitsstätten
  • DGUV Information 207-006 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“
  • DIN EN 12464 Beleuchtung von Arbeitsstätten
  • DIN 18065 Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße


Einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie auch in den Broschüren der Landesregierung: „Barrierefrei Bauen – Leitfaden für die Planung“ (Link verlässt die Seite der VZ)  „Barrierefrei Bauen – Handlungsempfehlungen für den Wohnungsbestand“ (Link verlässt die Seite der VZ)