Bausparkassen-Entgelte unzulässig: So fordern Sie Kontogebühren zurück
Viele Bausparkassen haben in den vergangenen Jahren jährliche Kontoentgelte eingeführt oder erhöht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solche Gebühren in der Sparphase unzulässig sind. Was Sie nun tun können, erfahren Sie in diesem Beitrag der Verbraucherzentralen.

Das Wichtigste in Kürze:
- Viele Bausparkassen verlangen Kontogebühren für Bausparverträge in der Sparphase. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Fall der Bausparkasse BHW, dass dies rechtswidrig ist.
- Auch Klauseln über Jahresentgelte und Vertragsentgelte bei Riester-Bausparverträgen hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt.
- Viele Bausparkassen bestreiten, dass die Urteile auch auf ihre Tarife anwendbar ist. Gerichte erklären solche Gebührenklauseln jedoch oft für unwirksam.
- Sie können verlangen, dass Ihnen zu Unrecht berechnete Entgeltklauseln erstattet werden. Dabei hilft Ihnen dieser Musterbrief.
Servicepauschale und jährliches Kontoentgelt unzulässig
Die Bausparkasse BHW darf für die Verwaltung der Bausparkonten in der Sparphase kein Jahresentgelt verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die BHW Bausparkasse entschieden, wie bereits zuvor das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 17. November 2021 (Az. 3 U 39/21).
Laut diesem Urteil bekommen Verbraucher:innen für das Jahresentgelt keine eigene Gegenleistung. Die Bausparkasse steuert das Bausparkollektiv und bewertet die Verträge laufend – das ist ihre eigene vertragliche Pflicht und dient vor allem ihrem eigenen Interesse. Die dabei entstehenden Kosten darf sie nicht zusätzlich über ein Jahresentgelt auf Verbraucher:innen abwälzen.
Jahresentgelte auch bei Riester-Bausparverträgen unzulässig
Auch bei Riester-Bausparverträgen gilt: Bausparkassen dürfen kein Jahresentgelt oder Vertragsentgelt für Tätigkeiten verlangen, die sie ohnehin erbringen müssen – sei es aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, oder weil sie damit vor allem im eigenen Interesse handeln.
Das hat der Bundesgerichtshof am 28. Juli 2026 entschieden (Az XI ZR 83/25). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Landesbausparkasse Hessen-Thüringen.
Um diese zwei Klauseln ging es:
- Ein jährliches Entgelt von 15 Euro pro Bausparkonto.
- Ein jährliches „Vertragsentgelt“ von 24 Euro während der Sparphase.
Der Bundesgerichtshof erklärte beide Klauseln für unwirksam. Zur Begründung hieß es:
- Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erwähnt zwar Verwaltungskosten. Daraus lässt sich laut dem Gericht aber nicht ableiten, dass der Gesetzgeber solche Entgeltklauseln – weder dem Grund noch der Höhe nach – ausdrücklich billigt. . Das gilt sowohl für die AGB von Bausparkassen als auch allgemein für Altersvorsorgeprodukte.
- Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand: Sie wälzen Kosten auf die Kund:innen ab, die eigentlich im eigenen Interesse der Bausparkasse anfallen.
Jahresentgelte verschiedener Bausparkassen rechtswidrig
Andere Bausparkassen haben ähnliche Klauseln verwendet. Die Klauseln unterscheiden sich in ihrer Bezeichnung und ihrem Wortlaut teilweise voneinander. Ob eine Klausel unwirksam ist, hängt deshalb von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Zahlreiche Gerichte haben jedoch auch Entgeltklauseln anderer Bausparkassen beanstandet.
- Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die LBS Südwest, heute LBS Landesbausparkasse Süd, dass ein "jährliches Entgelt (Jahresentgelt)" von 9, 15 oder 18 Euro in diversen Tarifvarianten unwirksam sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024, Az. 2 U 207/22 ). Das Urteil ist rechtskräftig.
- Das Oberlandesgericht München entschied in seinem Urteil vom 12. Mai 2026 nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die LBS Bayrische Landesbausparkasse, heute LBS Landesbausparkasse-Süd, dass sowohl die Klausel zur Erhebung eines jährlichen Entgeltes als auch die, die für die Verschaffung und Aufrechterhaltung einer Anwartschaft auf Gewährung eines Bauspardarlehens ein Entgelt festlegt, unwirksam sind.
- Hatte noch die erste Instanz nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall entschieden, dass auch ein "Vertragsentgelt" bei Riester Bausparverträgen unzulässig sei (LG Heilbronn, Urteil vom 25. April 2024, Az Rt 6 O 179/23), so hält das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 4. Dezember 2025, Az. 2 U 72/24) das Entgelt für zulässig. Nun ist das Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig.
- Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte in seinem Urteil vom 26. Februar 2026 (Az. 2 U 37/24) die Unwirksamkeit von Jahresentgelten für Bauspardarlehen der Bausparkasse Schwäbisch Hall.
- Im Hinblick auf eine Klausel der Wüstenrot Bausparkasse AG, nach der für jedes Bausparkonto in den Tarifvarianten KP, KF, P und T in der Sparphase bei Jahresbeginn eine Kontogebühr in Höhe von 15 Euro anfällt, hat die beklagte Bausparkasse im Klageverfahren vor dem LG Stuttgart (LG Stuttgart Az. 53 O 165/23) eine Unterlassungserklärung abgegeben.
- Die "Servicepauschale" von 15 Euro der Signal Iduna Bauspar AG ist nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. März 2024 rechtswidrig (Az. 5 U 128/22). Ob die Bausparkasse außerdem die erhaltene Entgelte an die Verbraucher:innen auch ohne deren Tätigwerden zurückzahlen muss, ist noch offen. Das OLG hat dies verneint, eine Entscheidung vor dem BGH hierzu steht noch aus (BGH, Az. I ZR 60/24).
- Die LBS Landesbausparkasse NordWest wurde vom Landgericht Dortmund dazu verurteil, keine Klausel mehr zu verwenden, die ein „Jahresentgelt“ von 12 Euro für die Verschaffung und Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die Gewährung eines Bauspardarlehens vorsieht. Laut Urteil muss die Bausparkasse die betroffenen Kund:innen über die Rechtswidrigkeit der Klausel der informieren. (LG Dortmund, Az.: 25 O 272/23). Die Bausparkasse legte Berufung beim Oberlandesgericht Hamm gegen dieses Urteil ein (Az. I-31 U 33/24).
- Die Debeka-Bausparkasse hatte für die Tarife BS1 und BS3 rückwirkend zum 1. Januar 2017 ein neues Entgelt eingeführt, das auch als "Servicepauschale" bezeichnet wurde. Das Oberlandesgericht Koblenz erklärte in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 (Az. 2 U 1/19) die nachträglich eingeführte Servicepauschale für unzulässig. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Wie kann ich Entgelte zurückfordern?
Wie kann ich Entgelte zurückfordern?
Sie können zu Unrecht berechnete Jahresentgelte zurückverlangen. Das gilt laut aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch für Jahresentgelte und Vertragsentgelte in der Sparphase von Riester-Bausparverträgen. Ob Sie einen Anspruch auf Rückzahlung haben, hängt allerdings von der konkret verwendeten Entgeltklausel ab.
So gehen Sie vor:
- Nutzen Sie für die Rückforderung den Musterbrief der Verbraucherzentralen.
- Listen Sie darin möglichst genau auf, wann und in welcher Höhe Ihnen Entgelte berechnet wurden.
- Legen Sie, wenn vorhanden, Kopien der entsprechenden Kontoauszüge bei.
Weist die Bausparkasse Ihre Forderung zurück, etwa mit dem Argument, die Gerichtsentscheidungen beträfen nur andere Bausparkassen oder Tarife, haben Sie folgend Möglichkeiten:
- Wenden Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle: Bei privaten Bausparkassen ist das grundsätzlich die Schlichtungsstelle Bausparen, bei Landesbausparkassen die Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands.
- Alternativ können Sie sich von Ihrer Verbraucherzentrale beraten lassen.
Beachten Sie: Eine bloße Zahlungsaufforderung stoppt die Verjährung grundsätzlich nicht. Droht die Verjährungsfrist abzulaufen, sollten Sie rechtzeitig prüfen lassen, welche Schritte in Ihrem Fall die Verjährung hemmen kommen.
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